Sie erwähnte weder ein Missverständnis noch fehlende Kommunikation zwischen ihr und dem Beschuldigten. Soweit der Beschuldigte angab, gemeint zu haben, die Blutproben würden nach den ersten drei Monaten jeweils lediglich dreimonatlich stattfinden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Änderung des Rhythmus auf alle drei Monate bekanntlich nur den Aripiprazol-Spiegel betraf, nicht jedoch die Bestimmung des Alkoholwerts im Blut und das Drogenscreening im Urin (pag. 1477).