denn auch nicht nur telefonisch, sondern auch per E-Mail nicht erreichbar, obwohl er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er seine E-Mails eigentlich fast täglich abrufe. Die Kammer erachtet die Ausführungen des Beschuldigten, wonach es ein Missverständnis sei, dass er die Termine bei Dr. med. H.________ nicht wahrgenommen habe, als Schutzbehauptung. Selbst Dr. med. G.________ führte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2024 aus, die Compliance für die Laborkontrollen bei Dr. med. H.________ habe Verbesserungspotential. Sie erwähnte weder ein Missverständnis noch fehlende Kommunikation zwischen ihr und dem Beschuldigten.