Zwar hat sich der Beschuldigte aktuell eine Tagesstruktur mit der Arbeit auf dem Pferdehof, dem Musizieren und dem Spazieren geschaffen. Er nimmt auch die wöchentlichen stündigen Gespräche mit der Psychiatriespitex wahr und nimmt teilweise, aber nicht immer, an den 14-täglichen psychiatrischen Gesprächen mit Dr. med. G.________ teil. Er nimmt und nahm hingegen die Termine bei Dr. med. H.________ nicht, bzw. absolut unzureichend wahr. Der Beschuldigte war für Dr. med. H.________ denn auch nicht nur telefonisch, sondern auch per E-Mail nicht erreichbar, obwohl er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er seine E-Mails eigentlich fast täglich abrufe.