32 sisch psychiatrische Klinik, wie es vielleicht noch im Gutachten stehe. Es gebe ja durchaus die Möglichkeit eines forensischen Wohnheims. Wenn sich der Beschuldigte dort bewähre, Fortschritte mache und sich an die Abmachungen halte, sei dieses Setting von enger Betreuung zu einer gelockerten Betreuung, also eine begleitete Wohnform, zu öffnen. Es würde sich also die Möglichkeit beispielsweise eines Wohnheims bieten, im nächsten Schritt betreutes Wohnen und dann begleitetes Wohnen (pag. 1749 Z. 40 ff.).