1748 Z. 35 ff.). Auf Frage, ob für den Beschuldigten in seinem heutigen Zustand auch eine ambulante Massnahme genügen könnte, wenn er sich an die Auflagen halte, meinte die Gutachterin, dass sie ehrlich gesagt skeptisch sei. Wie gesagt sei es schlussendlich eine Rechtsfrage, in welches rechtliche Gefäss man dieses Setting ordne. Es müsse einfach ein enges Setting sein. Damit meine sie nicht eine foren-