, 1748 Z. 2 ff.). Man spreche dann von einer ambulanten Therapie von zu Beginn alle ein, bis maximal zwei Wochen. Es sei wichtig, dass der Psychiater oder die Psychiaterin den Beschuldigten kennenlerne und ein Beziehungsaufbau stattfinden könne. Und wenn sich der Beschuldigte nicht an die Vorgaben halte, müsse es schlussendlich auch Konsequenzen haben (pag. 1748 Z. 2 ff. und pag.1749 Z. 10 ff.). Weder im PZM noch in der Therapie bei Dr. med. G.________ hätten sich Hinweise aus den Unterlagen gefunden, wonach wirklich eine vertiefte störungsspezifische Therapie stattgefunden habe (pag. 1748 Z. 35 ff.).