Dr. med. univ. C.________ erläuterte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme zusammengefasst, dass der heutige Zustand des Beschuldigten nicht stabil sei. Es sei dem Beschuldigten nicht gelungen, sich an die Auflagen der KESB zu halten, was zur Folge habe, dass keine Spiegelbestimmungen, keine Laborbefunde und keine Drogenscreenings vorhanden seien und damit keine gesicherte Suchtmittelabstinenz und keine gesicherte Medikamenteneinnahme vorliegen würden. Auch wenn die Medikamente täglich abgegeben worden seien, heisse dies noch nicht zwingend, dass diese auch eingenommen worden seien (pag. 1746 Z. 29 ff.). Das aktuelle ambulante Setting erachte sie als unzureichend.