Eine stationäre therapeutische Massnahme erscheint folglich gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin grundsätzlich als geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehenden Delikten zu begegnen, weil zu erwarten ist, dass die im Gutachten aufgezeigten Behandlungen zu einer Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten führen können.