Der bisherige Verlauf zeige klar, dass ein ambulantes Setting unzureichend sei. Es sei deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme zu empfehlen (p. 1392 Z. 21 ff.). Dabei empfiehlt die Gutachterin eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB in einer spezialisierten forensischen Klinik. Insbesondere die Sicherstellung einer konsequenten medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika und die Sicherstellung sowie die Überprüfung der Abstinenz von Suchtmitteln wäre in einem derartigen Behandlungsrahmen gut zu bewerkstelligen (p. 1065 f.). Ebenso würden stationäre Behandlungen auch die Mög-