Das Gutachten führt weiter aus, dass zum Erzielen nachhaltiger deliktpräventiver Effekte eine von Beginn weg lediglich ambulanter Behandlung unzureichend erscheine (p. 1065, 1066). Zudem lasse sich aus gutachterlicher Sicht die Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender, Taten alleine durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB nicht reduzieren (p. 1066). Dies bestätigte die Gutachterin auch anlässlich der Hauptverhandlung nach Studium der aktuellen Akten bzw. des Therapieverlaufs im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung im PZM. Der bisherige Verlauf zeige klar, dass ein ambulantes Setting unzureichend sei.