und kontinuierlichem Alkohol-, Sevre-Long- und Temestakonsum sowie schädlichem Gebrauch von Cannabis und bei zusätzlich bestehender mangelhafter Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft sowie in der Vergangenheit wiederholten Ablehnung/Absetzung der Medikation ist gemäss der Gutachterin eine stationäre Behandlung indiziert (p. 1065). Das Gutachten führt weiter aus, dass zum Erzielen nachhaltiger deliktpräventiver Effekte eine von Beginn weg lediglich ambulanter Behandlung unzureichend erscheine (p. 1065, 1066).