Aufgrund der in den letzten Monaten gezeigten Bereitschaft, sich grundsätzlich auf die von der KESB angeordneten ambulanten Massnahmen einzulassen sowie der oberinstanzlich gemachten Aussagen, ist davon auszugehen, dass sich an der grundsätzlich vorhandenen Motivation für eine Behandlung sowohl der paranoiden Schizophrenie als auch der Alkoholabhängigkeit sowie des schädlichen Gebrauchs von Cannabis bis heute nichts geändert hat. In Bezug auf die Frage, welche therapeutische Massnahme vorliegend geeignet ist, hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Angesichts der Vorgeschichte des Beschuldigten mit wiederholten psychotischen Dekompensationen