Der Beschuldigte zeigt sodann seine Bereitschaft, seine vielfältige Sucht bzw. den schädlichen Gebrauch von legalen und illegalen Substanzen in den Griff zu bekommen, namentlich durch die bereits längere Einnahme von Antabus und durch den grundsätzlichen Verzicht des Konsums von Cannabis und anderen illegalen Drogen. Entsprechend hat sich denn auch Dr. med. univ. C.________ geäussert, die dem Beschuldigten nur eine mangelhafte – aber eben keine fehlende – Krankheits- und Behandlungseinsicht attestierte (pag. 1037, 1050, 1060). Beim Beschuldigten würden Bagatellisierungs- und der Verdacht einer Dissimulationstendenz bestehen (pag.