Die Anordnung einer Massnahme sei deshalb aussichtslos. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst ist, therapeutische Hilfe zu benötigen – nur möchte er keine Therapie in einem strafrechtlichen Setting. Dies zeigen denn auch seine in den letzten Jahren freiwillig angetretenen ambulanten und stationären Behandlungen. Der Beschuldigte zeigt sodann seine Bereitschaft, seine vielfältige Sucht bzw. den schädlichen Gebrauch von legalen und illegalen Substanzen in den Griff zu bekommen, namentlich durch die bereits längere Einnahme von Antabus und durch den grundsätzlichen Verzicht des Konsums von Cannabis und anderen illegalen Drogen.