30 stationäre Massnahme wie bereits erwähnt an: «Wenn es so ist, dann ist es so.». Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme zeigte er sich willig. Rechtsanwältin B.________ machte anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrages hingegen geltend, dass der Beschuldigte keine stationäre Massnahme wolle, auch wenn er anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme anders ausgesagt habe. Die Anordnung einer Massnahme sei deshalb aussichtslos.