als richtig anerkanntes – Behandlungsziel auch das Erarbeiten der Störungseinsicht ist (pag. 1552). Von einer mindestens teilweisen Krankheits- und Behandlungseinsicht und einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft ist auch aktuell auszugehen: Der Beschuldigte gab anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme in Bezug auf eine