Zum Therapiewillen des Beschuldigten kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: Gestützt auf das Gutachten sowie die Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung ist beim Beschuldigten zumindest eine teilweise Krankheits- und Behandlungseinsicht gegeben, weshalb bei Anordnung einer stationären Massnahme von einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft auszugehen ist, auch wenn der Beschuldigte in erster Linie (implizit) eine ambulante Massnahme anstrebt. Dies muss umso mehr gelten, als insbesondere bei Schizophrenen mangelnde Krankheitseinsicht zum Krankheitsbild gehört und entsprechend ein – im Übrigen vom Beschuldigten