An dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann daher abgestellt werden. Zum Therapiewillen des Beschuldigten kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: Gestützt auf das Gutachten sowie die Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung ist beim Beschuldigten zumindest eine teilweise Krankheits- und Behandlungseinsicht gegeben, weshalb bei Anordnung einer stationären Massnahme von einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft auszugehen ist, auch wenn der Beschuldigte in erster Linie (implizit) eine ambulante Massnahme anstrebt.