Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehnt und seine Motivation nicht von Anfang an klar vorhanden ist. Ob eine Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.