Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Die Gutachterin führte hierzu aus, dass aufgrund des Zusammenhangs zwischen den vorliegenden Störungen mit den dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen sowie der erhöht eingeschätzten Rückfallgefahr therapeutische Massnahmen zur Verbesserung der Legalprognose erforderlich erscheinen (pag. 1057). Daran hat sich auch oberinstanzlich nichts geändert und selbst Rechtsanwältin B.________ führte aus, dass eine Therapiebedürftigkeit bestehe (vgl. oben, Ziff. III./11.1.). 14.6 Verhältnismässigkeit 14.6.1 Eignung