28 Das Rückfallrisiko bezüglich erneuter Delikte im Spektrum der bekannten Delikte ist folglich weiterhin als hoch, resp. erhöht einzustufen, womit dem Beschuldigten keine positive Legalprognose ausgestellt werden kann und von einer relevanten Rückfallgefahr i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Bst. a StGB auszugehen ist. 14.5 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit