Der Beschuldigte habe sich sodann wiederholt nicht an Abmachungen oder Regeln des PZM gehalten und sei wiederholt nicht wie vereinbart aus dem Urlaub zurückgekehrt (p. 1391 Z. 21 f.). Zudem seien die wiederholten und massiven Drohungen sowie auch die Tatsache, dass beim Beschuldigten eine Patrone gefunden worden sei, wesentlich für die Risikoeinschätzung (p. 1391 Z. 22 ff.). Die Patrone könne nicht klar eingeschätzt