Im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme bestätigte Dr. med. C.________ ihre Einschätzung im Gutachten grundsätzlich und ergänzte ihre Beurteilung zur Rückfallgefahr (p. 1391 Z. 12 ff.). Es hätten sich einige Faktoren ergeben, die die Prognose zusätzlich ungünstig beeinflussen. Trotz des mehrmonatigen Aufenthalts des Beschuldigten im PZM habe weder eine Krankheitseinsicht noch eine Therapiecompliance erreicht werden können (p. 1391 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte habe sich sodann wiederholt nicht an Abmachungen oder Regeln des PZM gehalten und sei wiederholt nicht wie vereinbart aus dem Urlaub zurückgekehrt (p. 1391 Z. 21 f.).