Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2022 standen die die Anlasstaten in kausalem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung (pag. 1063). Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme bestätigte Dr. med. univ. C.________ grundsätzlich ihre schriftlichen Ausführungen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen und damit eben auch den kausalen Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen und den Anlasstaten (pag. 1391 Z. 12- 17). 14.4 Rückfallgefahr / Legalprognose Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 1546 ff.).: Betreffend Rückfallgefahr hat Dr. med. C.____