26 14.3 Anlasstat, die im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchter schwerer Körperverletzung (aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 62 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt.