teilweise nur wenige Tage, teilweise aber auch mehrere Wochen oder gar Monate. Es kann diesbezüglich auf die von Dr. med. univ. C.________ erstellte Übersicht der stationären Aufenthalte im psychiatrischen Gutachten verwiesen werden (pag. 998 ff.). Der psychopathologische Zustand von einer gewissen Ausprägung ist damit offensichtlich, weshalb auch juristisch eine schwere psychische Störung vorliegt.