Es muss folglich geprüft werden, ob das Ausmass der durch die psychiatrische Diagnose beschriebene Störung ausreicht, um die juristischen Kriterien der «schweren psychischen Störung» zu erfüllen. Wie oben bei den rechtlichen Grundlagen erwähnt, vermögen einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung diesen Anforderungen zu genügen. Wie die Gutachterin anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme ausführte, handelt es sich um eine chronifizierte paranoide Schizophrenie: