1746 Z. 8 f.). Der Austritt aus dem PZM sei ohne volle Remission erfolgt, es liege eine Teilremission vor, bei welcher gewisse Symptome noch vorhanden seien (pag. 1746 Z. 5 ff.). Diese medizinisch festgestellten Diagnosen sind unter rechtlichen Gesichtspunkten auf deren rechtliche Relevanz hin zu prüfen (vgl. BSK StPO-HEER/HABERMEYER, 4. Auflage, zu Art. 59, Z. 23). Es muss folglich geprüft werden, ob das Ausmass der durch die psychiatrische Diagnose beschriebene Störung ausreicht, um die juristischen Kriterien der «schweren psychischen Störung» zu erfüllen.