- Abhängigkeit von Opioiden (ICD-10: F11.2), - Abhängigkeit von Sedativa (ICD-10: F13.2) und schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Zudem besteht gemäss Gutachten der Verdacht auf akzentuierte (impulsive und narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). Diese Diagnosen bestätigte die Gutachterin im Rahmen ihrer vorinstanzlichen (pag. 1392 Z. 15 ff.) und auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme und führte aus, dass es sich heute hinsichtlich der vorliegenden Schizophrenie des Beschuldigten um eine schwere psychische Störung mit einem chronifizierten Verlauf handle (pag. 1746 Z. 8 f.).