Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte denn auch keine Erstellung eines neuen Gutachtens und stellte vielmehr anlässlich ihres Plädoyers sogar auf das Gutachten und die dem Beschuldigten dienlichen Aussagen der Gutachterin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ab. 14.2 Vorliegen einer schweren psychischen Störung Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2022 sind beim Beschuldigten zum Untersuchungszeitpunkt folgende psychiatrischen Diagnosen (gemäss ICD-10) zu stellen: - paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04), - Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2),