1633) und den durch das Obergericht des Kantons Bern eingeholten Berichten bedient. Schliesslich wohnte die Gutachterin – wie bereits erwähnt – der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten bei und konnte diesem Ergänzungsfragen stellen. Es ist damit nicht nur auf die schriftlichen Ausführungen von Dr. med. univ. C.________ im Gutachten vom 15. Juli 2022, sondern auch auf deren mündliche Ausführungen sowohl vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau als auch vor der Kammer abzustellen.