Den Ausführungen der Verteidigerin des Beschuldigten, wonach die Gutachterin den Beschuldigten ein einziges Mal gesehen habe, als dieser ins PZM eingeliefert worden sei und es ihm zudem sehr schlecht gegangen sei, kann die Kammer daher nicht folgen. Die Gutachterin wurde zudem seit der Erstellung des Gutachtens für die erstinstanzliche Befragung mit den relevanten Akten aufdatiert (pag. 1377 ff.) und auch oberinstanzlich mit weiteren, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergangenen relevanten Akten (pag. 1633) und den durch das Obergericht des Kantons Bern eingeholten Berichten bedient.