Zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung befand sich der Beschuldigte seit dem 10. November 2021 in einer FU im PZM und wurde mit Entscheid der KESB L.________ vom 24. März 2022 rückwirkend per 22. Februar 2022 aus der FU unter Auferlegung von ambulanten Massnahmen entlassen (pag. 415 ff.). Anlässlich der zweiten Untersuchung befand sich der Beschuldigte seit etwas mehr als einem Monat in einem erneuten FU im PZM. Den Ausführungen der Verteidigerin des Beschuldigten, wonach die Gutachterin den Beschuldigten ein einziges Mal gesehen habe, als dieser ins PZM eingeliefert worden sei und es ihm zudem sehr schlecht gegangen sei, kann die Kammer daher nicht folgen.