Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen und erachtet das Gutachten entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Ziff. III./11.2., oben) als lege artis erstellt. Die Gutachterin setzte sich gründlich und eingehend mit der Aktenlage auseinander und hat die beiden Untersuchungen des Beschuldigten von 145 und 55 Minuten ausführlich sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgewertet. Die beiden Untersuchungen fanden am 15. März 2022 sowie am 2. Juni 2022 statt (pag. 987). Zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung befand sich der Beschuldigte seit dem 10. November 2021 in einer FU im PZM und wurde mit Entscheid der KESB L._____