Bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung eines Gutachtens kann auf die Ausführungen in Ziff. II.7.1 hiervor verweisen werden. Das Gutachten vom 15.07.2022 (p. 986 ff.) äussert sich unter anderem zur Frage, ob, und falls ja, welche Massnahme für den Beschuldigten empfohlen wird. Die unter Ziff. II.7.2 gemachten Ausführungen zur konkreten Würdigung des Gutachtens gelten auch vorliegend. Die Gutachterin setzte sich gründlich und eingehend mit der Aktenlage auseinander und hat ihre eigenen zweimaligen Untersuchungen des Beschuldigten (145 und 55 Minuten) gründlich, ausführlich und in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgewertet.