Es sei positiv zu werten, dass sich der Beschuldigte in einer Krise mit Schlafproblemen, Grübeln und Suizidgedanken vor einem Monat beim psychiatrischen Ambulatorium gemeldet und um eine stationäre Krisenintervention gebeten habe. Die Krise habe mit u.a. vorübergehender Reservemedikation bewältigt werden können, so dass auf eine stationäre Behandlung habe verzichtet werden können. Der Beschuldigte habe sich von akuter Suizidalität distanziert und sei absprachefähig gewesen.