Gemäss oberinstanzlicher telefonischer Abklärung bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei dieser Strafbefehl rechtskräftig geworden. Dass das Verfahren im aktuellen Strafregisterauszug als hängiges Verfahren eingetragen ist, ist wohl dem Umstand geschuldet, dass die Staatsanwaltschaft versehentlich eine Zusatzstrafe zu einem nicht rechtskräftig gewordenen Urteil aussprach, was folglich auch nicht im Strafregister eingetragen werden kann (pag. 1720). Dem Beistandschaftsbericht vom 6. August 2024 (pag.