Die Mutter des Beschuldigten war gemäss Aktennotiz vom 16. Januar 2024 denn auch mit der Entlassung aus der FU nicht einverstanden (pag. 1651). Der Beschuldigte wurde von seiner Beiständin auf den Umstand, dass seine Mutter Geldschwierigkeiten bei ihm vermute, angesprochen, worauf dieser entgegnet habe, er komme mit den CHF 1'000.00 Taschengeld gut zurecht und er vermute, dass die Sorge seiner Mutter daher rühre, dass er seinen