Auslöser hierfür sei der Antrag zur Verlängerung der behördlichen Unterbringung im PZM durch die KESB gewesen. Im Verlegungskontext sei beim Beschuldigten eine 9 mm Patrone gefunden worden, wobei die Herkunft und der Zweck des Geschosses nicht habe geklärt werden können. Eine Behandlungs- und Krankheitseinsicht habe zu keinem Zeitpunkt erarbeitet werden können. Da auch keinerlei Veränderungsmotivation habe ausgemacht werden können, sei mit dem Beschuldigten nach dem erstinstanzlichen Urteil vom November 2023 eine Therapievereinbarung erarbeitet worden. Darin sei der Beschuldigte verpflichtet worden, einer Tagesstruktur nachzugehen und seine Medikamente einzunehmen. Zudem sei ver-