Vielmehr sei eine stationäre Massnahme geeignet und erforderlich, zumal eine gewisse Therapiewilligkeit beim Beschuldigten erkennbar sei. Es bestehe ein sehr hohes Rückfallrisiko betreffend Drohungen und ein erhöhtes Risiko betreffend Gewaltdelikte. Die öffentlichen Interessen würden die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen. Die Zumutbarkeit sei auch gegeben. Insgesamt seien die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt und es sei eine stationäre Massnahme anzuordnen.