zufolge bestehe diesfalls ein hohes Rückfallrisiko. Nach der Gutachterin sei das aktuelle Setting klar nicht ausreichend. Ein ambulantes Setting müsste sehr eng sein und es sei in der Praxis schwierig, ein solches Setting zu erreichen. Es sei auch schwierig, eine allfällige Zustandsverschlechterung zu erkennen. Daher lägen gemäss Staatsanwältin U.________ erhebliche Zweifel vor, dass eine ambulante Massnahme ausreiche. Vielmehr sei eine stationäre Massnahme geeignet und erforderlich, zumal eine gewisse Therapiewilligkeit beim Beschuldigten erkennbar sei.