An den Ausführungen von Frau Dr. C.________ aus dem Jahre 2022 habe sich nichts geändert, es bestehe weiterhin eine Rückfallgefahr, wenn es zu einem Substanzmissbrauch komme oder die Medikamente nicht eingenommen würden. Das Gutachten sei lege artis. Die Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme seien erfüllt. Der Zustand des Beschuldigten sei gemäss der Gutachterin nicht stabil. Er habe sich zudem nicht an die Auflagen der KESB gehalten und weise Bagatellisierungs- und Dissimilierungstendenzen auf. Der Beschuldigte leide heute an einer schweren paranoiden Schizophrenie und sei suchtmittelabhängig.