_ beantragte – wie erstinstanzlich die Staatsanwaltschaft – die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass eine schwere psychische Störung vorliege, die im Zusammenhang mit der Tat stehe. Die Gutachterin habe heute von einer Teilremission gesprochen, was heisse, dass die Störung noch bestehe. Es bestehe auch weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit. An den Ausführungen von Frau Dr. C._____