aus, der Beschuldigte halte sich seit Januar an die ambulante Massnahme und es gehe ihm seither viel besser als damals, als er lange Zeit im PZM gewesen sei. Auch gemäss der Gutachterin sei heute – im Gegensatz zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung – eine stationäre Massnahme nicht mehr zwingend. Gemäss Rechtsanwältin B.________ bestehe zwar eine Therapiebedürftigkeit. Mit dem bestehenden KESB- Entscheid bestehe aber bereits ein enges Setting. Wenn sich der Beschuldigte nicht an die Vorgaben der KESB halten würde, würde es die KESB rasch mitbekommen und reagieren.