Der Beschuldigte nehme die Medikamente im Beisein einer Spitex-Mitarbeiterin ein, womit die Einnahme gesichert sei. Dr. med. G.________ gehe in ihrem Bericht von einer stabilen Situation aus, es gebe keine hohe Rückfallgefahr. Seit dem Austritt aus dem PZM habe es keine neuen Vorfälle gegeben. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit sei die Eignung, wie die Vergangenheit zeige, gerade nicht gegeben. Hinsichtlich der Erforderlichkeit führte Rechtsanwältin B.________ aus, der Beschuldigte halte sich seit Januar an die ambulante Massnahme und es gehe ihm seither viel besser als damals, als er lange Zeit im PZM gewesen sei.