16 liefert worden sei. Sie habe ein Gutachten auf der Grundlage eines einzigen Gesprächs mit ihrem Klienten – als es diesem zudem sehr schlecht gegangen sei – und aufgrund der Akten erstellt. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass der Beschuldigte nicht gewillt sei, eine stationäre Massnahme anzutreten. Aufgrund dieser Aussichtslosigkeit hätte schon die Vorinstanz keine Massnahme anordnen dürfen. Gemäss dem Austrittsbericht des PZM habe ja auch nur eine leichte Besserung stattgefunden. Ihr Klient nehme seit Jahren keinen Alkohol mehr ein.