Der Beschuldigte habe sich an die von der KESB angeordneten ambulanten Massnahmen gehalten. Dass die Alkoholproben durch die Spitex nicht hätten durchgeführt werden können, dürfe nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Betreffend die Blutproben habe er heute glaubhaft ausgesagt, dass er es «verschlampt» und es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, von welchem auch Dr. med. G.________ ausgegangen sei. Eine ambulante Massnahme sei klar ausreichend. Ihr Klient wolle keine stationäre Massnahme, auch wenn er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung anders ausgesagt habe.