11. Vorbringen der Parteien 11.1 Beschuldigter/Verteidigung Rechtsanwältin B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und im Auftrag ihres Mandanten, es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Zustand des Beschuldigten habe sich seit dem Austritt aus dem PZM im Januar 2024 deutlich verbessert und auch die psychotische Situation sei aufgrund der Medikamenteneinnahme im Griff behalten worden. Der Beschuldigte habe sich an die von der KESB angeordneten ambulanten Massnahmen gehalten.