1473, Ziff. 15). Es werde daher eine engmaschige ambulante Behandlung empfohlen, mit welchem sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandes frühzeitig erkennen lasse und Gegenmassnahmen eingeleitet werden könnten. Zudem sei der Beschuldigte mit diesen Massnahmen einverstanden. Eine Anhörung des Beschuldigten durch die KESB erfolgte sodann am 15. Januar 2024, an welcher dieser darüber informiert wurde, dass die KESB L.________ die Entlassung aufgrund der vielen Risikofaktoren zwar kritisch sehe, diese aber wohl anordnen werde.