Der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB). 10. Ausgangslage und aktuelle Situation Es kann zunächst auf die ausführliche und zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz unter dem Titel «bisheriger Behandlungsverlauf und aktuelle Situation» verwiesen werden (pag. 1540 ff.). Im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt vom 10. November 2023 befand sich der Beschuldigte im Rahmen der durch die KESB ange-